Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt

WOS

§ 39 Wahlvorschläge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/39#abs-1 (1) Zur Wahl des Seebetriebsrats können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge einreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/39#abs-2 (2) Auf dem Wahlvorschlag sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung der Bewerberinnen oder Bewerber anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/39#abs-3 (3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreterin, Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/39#abs-4 (4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.

§ 38 § 40